Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 73
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 10.10.2017 – L 11 KR 131/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.01.2011 – L 16 KR 184/09Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2007 – 1 L 300/05Zitiert von 11
- BSG, 20.11.2008 – B 3 KR 16/08 RZitiert von 19
- VGH Bayern, 30.12.2024 – 12 ZB 22.1567
- VG Ansbach, 21.10.2024 – AN 6 K 21.02159
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- SG Gelsenkirchen, 08.08.2025 – S 2 SO 256/24
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/108#abs-1 (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/108#abs-2 (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.